SCHLICHTUNGSANTRAG

Für Konsumenten

Wichtige Informationen 

Die ausgewählte Sprache (Deutsch) ist für die Durchführung des gesamten Schlichtungsverfahrens verbindlich.

  • es liegt ein Rechtsstreit aus einem Vertrag zwischen einem Branchenunternehmen (Kommunikationsdienstleistungen, Strom und/oder Erdgas, postalische Dienstleistungen) und einem Verbraucher vor;

  • der Antragsteller im Schlichtungsverfahren muss im Vorfeld eine schriftliche Beschwerde bei seinem Vertragspartner eingereicht haben. Ist diese Beschwerde nach einer angemessenen Wartezeit ohne Antwort oder ohne zufriedenstellende Antwort geblieben, kann der Schlichter mit einem Antrag befasst werden;

  • es ist kein Gerichtsverfahren zu demselben Streitgegenstand anhängig oder bereits durchgeführt worden;

  • es ist kein Schlichtungsverfahren zu demselben Streitgegenstand beim ILR anhängig oder bereits durchgeführt worden;

  • es ist kein Verfahren zu demselben Streitgegenstand bei einer anderen außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle als dem ILR oder bei einem Schiedsgericht anhängig oder bereits durchgeführt worden.

Der Schlichter ist dazu verpflichtet, einen Schlichtungsantrag abzulehnen, wenn eine einzige der oben erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, oder wenn er der Meinung ist, dieser Streitfall könne besser vor einer gerichtlichen Instanz geregelt werden. Die Ablehnungsgründe werden schriftlich bekanntgegeben.